In der Regel ja: Wenn das Geschenk nicht für die EU-Geschenkbefreiung qualifiziert ist, kann der Empfänger bei einem Paket aus einem Nicht-EU-Land Einfuhr-VAT und manchmal auch Zoll zahlen müssen. Handelt es sich um ein echtes privates Geschenk und ist der Wert niedrig genug, können diese Abgaben reduziert oder erlassen werden, aber das Etikett „Geschenk“ allein garantiert das nicht.
Wichtig ist vor allem, ob das Paket wirklich ein privates Geschenk ist. Prüfen Sie zuerst diese Punkte:
- Es muss direkt von einer Privatperson an eine andere geschickt werden.
- Es muss gelegentlich sein, nicht Teil eines Verkaufs oder einer Geschäftsbestellung.
- Für den Artikel selbst darf keine Zahlung erfolgt sein.
Wenn Sie den Artikel in einem Shop oder auf einem Marktplatz gekauft und nur „Geschenkverpackung“ oder eine andere Lieferadresse angegeben haben, ist es meist trotzdem eine gewerbliche Einfuhr. In diesem Fall können normale Einfuhrabgaben beim Empfänger anfallen, auch wenn das Paket als Geschenk gekennzeichnet ist.
Als Nächstes sollten Sie den angegebenen Wert auf dem Zollformular oder dem Versandetikett prüfen. Zoll und Versanddienstleister verlassen sich in der Regel auf den dort angegebenen Wert zusammen mit der Inhaltsbeschreibung. Fehlt die Angabe, ist sie unklar oder wirkt sie zu niedrig, kann das Paket zurückgehalten werden, bis jemand einen Nachweis vorlegt.
Tun Sie jetzt Folgendes:
- Schauen Sie auf der Sendungsverfolgung nach einem Zollstatus, zum Beispiel Zollstopp, Freigabeanfrage oder „wartet auf Informationen“.
- Speichern Sie die Bestellbestätigung, den Zahlungsbeleg und die Sendungsnummer.
- Fragen Sie den Absender, welchen Wert er angegeben hat und ob das Paket als privates Geschenk oder als Verkauf verschickt wurde.
- Wenn der Versanddienstleister Dokumente anfordert, senden Sie die verlangten Nachweise schnell, damit sich das Paket nicht verzögert.
Wenn es sich wirklich um ein privates Geschenk handelt, ist die entscheidende Frage, ob es unter die EU-Befreiungsvoraussetzungen und die Wertgrenze fällt. Liegt der Wert darüber, sind Abgaben wahrscheinlicher. Liegt er darunter und es werden trotzdem Steuern erhoben, prüfen Sie den Zollbescheid oder die Nachricht des Versanddienstleisters, um zu sehen, warum die Befreiung nicht angewendet wurde.
Wenn überraschende Gebühren auftauchen, ist in der Regel der Empfänger die Person, die zur Zahlung aufgefordert wird, es sei denn, der Absender hat die Einfuhrabgaben im Voraus bezahlt. Der Versanddienstleister oder Postbetreiber zieht das Geld normalerweise vor der Zustellung oder vor der Freigabe des Pakets ein. Wenn Sie den Betrag anfechten möchten, fragen Sie den Versanddienstleister oder das Zollamt nach der Referenznummer, dem angegebenen Wert und der Grundlage für die Gebühr.
Praktischer Tipp: Bewahren Sie einen Ordner mit der Sendungsverfolgungsseite, dem Zollbescheid und dem vom Absender angegebenen Wert auf, denn diese drei Angaben entscheiden meist darüber, ob ein „Geschenk“ ohne zusätzliche Gebühren freigegeben wird.